Abwassertechnik-Ausbildungsordnung kundgemacht 

 Der IBAR Vorstand bedankt sich bei allen Mitwirkenden für die
Schaffung des neuen Lehrberufes Abwassertechniker 


 Hier kann das Bundesgesetzblatt heruntergeladen werden 

 

(Auszug von der Homepage des ÖWAV)  

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Abwassertechnik (Abwassertechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 113/2023, wurde am 24. April 2023 kundgemacht. 

Der Lehrberuf Abwassertechnik ersetzt den alten Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann/frau – Abwasser. Das neue Berufsbild weist die folgenden Kompetenzbereiche auf: 

Fachliche Kompetenzbereiche

  • Ökologie und Wasserwirtschaft (Ökologie; Rechtliche Grundlagen der Wasserwirtschaft),
  • Abwasserbehandlung (Grundlagen der Abwasserbehandlung; Bedienen und Überwachen von Abwasserbehandlungsanlagen; Automatisierung von Abwasserbehandlungsanlagen; Abfall, Abluft und Lärmschutz in Abwasserbehandlungsanlagen; Lagerung in Abwasserbehandlungsanlagen; Betriebsaufzeichnungen),
  • Abwasseranalytik (Labortechnische Grundlagen; Analytik),
  • Instandhaltung von Abwasserbehandlungsanlagen (Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Einrichtungen; Instandhaltung).

Fachübergreifende Kompetenzbereiche: 

  • Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation (Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation; Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs; Branche des Lehrbetriebs; Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten; Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten; Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung; Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgruppengerechtes Agieren; Kundenorientiertes Agieren),
  • Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten (Betriebliches Qualitätsmanagement; Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz; Hygiene),
  • Digitales Arbeiten (Datensicherheit und Datenschutz; Software und weitere digitale Anwendungen; Digitale Kommunikation; Datei- und Ablageorganisation; Informationssuche und -beschaffung; Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen).

Die Verordnung tritt – mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 – mit 1. Mai 2023 in Kraft, die §§ 4 bis 13 am 1. Jänner 2025.